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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Alle Lieferungen und die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der

Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen

Geschäftsbedingungen abweichende bzw. diese ergänzende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis derartiger Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verkäufer.

(2) Produkte im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Druckzylinder, Druckformen, Flexodruckformen (Flexodruckplatten, Flexodrucksleeves), Verfielfältigungswerkzeuge sowie Reprodaten, Datenträger, technische Walzen und Geräte und Anlagen.

(3) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber:

a) Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebot und Annahme

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurde. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des zwischen uns geschlossenen Vertrages getroffen werden, sowie jegliche Nebenabreden, Änderungen, die Kündigung bzw. der Rücktritt vom Vertrag oder dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Abänderung.

(3) Vertragsgegenstand ist immer nur das vom Besteller in Auftrag gegebene Produkt. An von uns gefertigten Kostenanschlägen, Reproduktionen, Reprodaten, Datenträgern, Zeichnungen, Entwürfen, Kalkulationen, besonderen technischen Konzepten, Musterstücken und anderen Unterlagen stehen uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte zu. Diese Unterlagen dürfen Dritten grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so sind derartige Unterlagen und jegliche Kopien u.ä. davon unverzüglich an uns zurückzugeben.

§ 3 Preise

(1) Unsere Preise gelten in Euro “ab Werk”. Sie verstehen sich ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Spesen. Die Verpackung wird, soweit Transportbehältnisse und ähnliches vom Besteller nicht gestellt werden, gesondert in Rechnung gestellt. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erhält der Besteller keine Rechte an den Werkzeugen.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und vom Besteller getragen.

(3) Wir behalten uns vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn zwischen Abschluß des

Vertrages und Fertigstellung des Produkts Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von

Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese Kostenerhöhungen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Insofern nicht anders vereinbart sind Zahlungen mit Zugang der Rechnung fällig und bar ohne jeden

Abzug frei unserer Bankverbindung binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten. Die

Zahlungsverpflichtung ist erst dann erfüllt, wenn wir über den Betrag vorbehaltlos verfügen können. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vorstehend genannten Frist, so gerät der Besteller mit Fristablauf automatisch in Verzug, ohne daß es einer Mahnung unsererseits oder sonstiger Voraussetzungen bedarf.

(2) Des Weiteren sind wir berechtigt, vor weiteren Lieferungen vollständige Bezahlung im Voraus zu verlangen.

(3) Wir sind unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät. In diesen Fällen sind wir berechtigt, vor weiteren Lieferungen vollständige Barzahlung im Voraus zu verlangen.

(4) Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Vorlagen des Bestellers

(1) Die vom Besteller an uns eingereichten Vorlagen sollen reproduktionsfähig ausgearbeitet sein. Mehrkosten, die durch Abänderungswünsche des Bestellers nach Arbeitsaufnahme oder durch zusätzliche Leistungen wegen nicht reproduktionsfähiger Vorlagen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.

(2) Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, daß die von ihm zu liefernden Unterlagen wie Fotos, Urdaten,

Reinzeichnungen, Zeichnungen, Musterunterlagen oder dergleichen, vollständig und inhaltlich richtig sind. Der Besteller haftet dafür, daß durch die Verwendung dieser Unterlagen, Rechte Dritter nicht verletzt werden. Anderenfalls hat der Besteller uns von einer eintretenden Haftung vollständig freizustellen.

(3) Soweit der Besteller uns Urdaten oder Reinzeichnungen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung stellt, die von uns zu Herstellungszwecken weiterverarbeitet werden, hat der Besteller nur Anspruch auf Rückgabe der zur Verfügung gestellten Urdaten, Reinzeichnungen und sonstige Unterlagen. An den von uns im Herstellungsprozeß erstellten Reproduktionsvorlagen, Übertragungsfilmen, Reprodaten und Datenträger, etc. stehen uns alle Eigentums- und Urheberrechte zu. Auf ihre Zurverfügungstellung hat der

Besteller keinen Anspruch. Vertragsgegenstand ist nur das von uns hergestellte Produkt. Die von uns im Herstellungsprozeß erstellten Reproduktionsvorlagen, Übertragungsfilme, Reprodaten und Datenträger etc. bewahren wir maximal 10 Jahre ab Zugang der Bestellung auf. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers wird im Einzelfall gegen Kostenerstattung die Aufbewahrungsfrist verlängert.

(4) Jegliche Haftung unsererseits für Verlust oder Beschädigung eingereichter Vorlagen, die wir nicht zu vertreten haben, wird ausgeschlossen. Entsprechende Versicherungen hat der Besteller selbst und auf eigene Kosten abzuschließen

§ 6 Beratung

Soweit der Verkäufer Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies , nach bestem Wissen. Angabe und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

§ 7 Lieferzeiten

(1) Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Zugang der vom Besteller zu stellenden, zu bearbeitenden Werkstücke , reproduktionsfähigen Vorlagen und sonstigen erforderlichen Arbeitsvorlagen sowie nicht vor Freigabe der Prüfvorlagen durch den Besteller.

(2) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft von uns mitgeteilt worden ist.

(3) Wir haften nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von

Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – auch wenn sie bei Vor- oder Unterlieferanten eintreten – und die wir oder unsere Vor- oder Unterlieferanten nicht zu vertreten haben. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte berechtigt, Ersatz für den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferteile in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 8 Lieferstellung

Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung finden. § 9 Verpackung

Der Verkäufer liefert seine Waren in standardisierten Packmitteln.

Einwegverpackungen werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen. Gemäß der

Verpackungsverordnung in Deutschland nennt der Verkäufer dem Käufer einen Dritten, der die Verpackung entsprechend einem Recycling zuführt.

§ 10 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

(2) Teillieferungen sind zulässig.

(3) Sofern der Besteller es ausdrücklich schriftlich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

(4) Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft an auf ihn über. Wir werden jedoch auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung bewirken, die dieser verlangt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum.

Sowie sämtliche zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen gegen den Besteller und der

Forderung aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Auftrag, einschließlich Nebenforderungen und

Schadenersatzansprüchen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufnehmen und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Sollten die von uns gelieferten Gegenstände anlässlich des Vertragsabschlusses einem Dritten, der dem Besteller den an uns zu zahlenden Preis durch Darlehenshingabe oder auf andere Weise finanziert, zur Sicherung für die Finanzierung übereignet werden, so überträgt der Besteller uns hiermit seine dingliche Anwartschaft an den Liefergegenständen für den Fall, daß im Zeitpunkt der Freigabe des Sicherungseigentums durch den finanzierenden Dritten noch nicht unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller erfüllt worden sind. Die dingliche Anwartschaft hat einen solchen Umfang, daß der Liefergegenstand wieder in das Vorbehaltseigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung fällt.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die wir zum Schutz unseres Eigentums oder an dessen

Stelle eines vergleichbaren Rechts am Liefergegenstand treffen wollen, mitzuwirken. Ohne unser Einverständnis darf er den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen und hat uns bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen und Abschriften der entsprechenden Verfügungsdokumente zu übersenden, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Wir sind berechtigt, den unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zum Neuwert ausreichend zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Bei Eigenversicherung des Bestellers sind wir berechtigt, uns durch Nachfrage bei dem jeweiligen

Versicherer vom Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes zu überzeugen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(5) Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte nach Mahnung und Fristsetzung gegenüber dem Besteller zur Rücknahme des Vorbehaltsgegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Wir sind nach der Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(6) Solange der Liefergegenstand unter unserem Eigentumsvorbehalt steht, ist der Besteller nicht berechtigt, ihn ohne unsere Einwilligung außerhalb des bei ihm üblichen Geschäftsbetriebes weiterzuverkaufen. Haben wir dem Weiterverkauf zugestimmt, so hat der Besteller den

Eigentumsvorbehalt dem Dritten zu offenbaren. Er kann den Gegenstand nur unter Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ferner verpflichten wir uns, auf Verlangen des Bestellers an uns abgetretene Forderungen freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 50 v.H. übersteigen.

(7) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vorbehaltswaren durch den Besteller wird unter

Geltung unseres Eigentumsvorbehalts ausschließlich in unserem Namen und Interesse vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung. Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.

§12 Beachtung gesetzlicher Bestimmungen

Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und

Behördlicher Vorschriften über Einfuhr,Transport,Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

§ 13 Vom Besteller gestelltes Material

(1) Das vom Besteller an uns zur Ver- oder Bearbeitung abgelieferte Material – geht mit der Übergabe an uns in unser Eigentum über. Liefert der Besteller die Gebrauchtdruckformen selbst, so müssen diese ursprünglich von uns hergestellt worden sein oder den Spezifikationen von uns hergestellten

Druckformen entsprechen; anderenfalls sind wir nicht verpflichtet, sie bei der Erstellung der Druckforrn zu verwenden und übernehmen keinerlei Mängelhaftung.

(2) Während der Ver- oder Bearbeitung setzt sich unser Eigentum an dem vom Besteller übergebenen

Material und dem von uns daraus gefertigten Endprodukt fort. Die von uns vorgenommene Ver- oder Bearbeitung erfolgt ausschließlich in unserem eigenen Namen und Interesse.

(3) An dem gelieferten Endprodukt behalten wir uns das Eigentum nach Maßgabe des § 11 dieser Bedingungen vor.

§ 14 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns gegenüber binnen einer Woche ab Entgegennahme der Ware schriftlich ausdrücklich diesen Mangel zu rügen.

(2) Unterläßt der Besteller die Mängelrüge, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Mängelrüge schriftlich und unter ausdrücklicher Nennung des Mangels binnen einer

Woche nach der Erkennbarkeit des betreffenden Mangels erfolgen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(3) Die Untersuchungspflicht erstreckt sich insbesondere auf die vor oder mit den Produkten gelieferten Andrucke, Proofs, allgemeine technische Prüfzeugnisse (Prüfmuster) sowie Protokolle. Beanstandungen fehlerhafter Produkte sind mit einem Ausfallmuster zu versehen. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(4) Wir werden uns auf diese Vorschriften nicht berufen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, wir unsere Verpflichtung zur Beseitigung eines Mangels bereits ausdrücklich anerkannt haben oder sofern wir für vorsätzliches Verhalten haften.

(5) Die vorgenannten Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn wir eine andere als die vereinbarte Menge geliefert haben, sofern die gelieferte Menge nicht so offensichtlich von der Bestellung

abweicht, das wir eine Genehmigung des Bestellers als ausgeschlossen betrachten mussten.

§ 15 Mängelhaftung

(1) Die Mängelhaftungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser den ihm nach § 14 dieser

Bedingungen obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten frist- und ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein von uns zu vertretender Sachmangel an einem Produkt bei Gefahrübergang vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Sachmangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (nachfolgend insgesamt „Nachbesserung“ genannt) berechtigt. Die Anzeige eines Sachmangels hat durch den Besteller schriftlich zu erfolgen.

Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Sache.

Die Verjährung ist bei der Vornahme von Nachbesserungshandlungen vom Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge bei uns bis zur Vollendung bzw. zum vollständigen Fehlschlagen der Nachbesserung lediglich gehemmt.

(3) Wir haften nicht für Mängel aufgrund von Lieferungen bzw. Leistungen des Bestellers oder Dritter, die weder unsere Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen sind, und ebenso wenig für aus solchen Mängeln entstehende Schäden.

(4) Zur Nachbesserung ist uns vom Besteller in der Mängelrüge eine angemessene Frist einzuräumen.

Bei vollständigem Fehlschlagen der Nachbesserung trotz dreimaliger Versuche durch uns bleibt es dem

Besteller vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Sonstige, auch gesetzliche Mängelhaftungs- oder Ersatzansprüche sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen, sofern wir nicht für vorsätzliches Handeln haften; für Schadensersatzansprüche gilt § 16 dieser Bedingungen.

§ 16 Sonstige Haftung; Haftungsausschluß; Rücktritt

(1) Unsere Haftung aus vertraglichen bzw. gesetzlichen Haftungsgründen wegen Verletzung vertraglicher bzw. außervertraglicher Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; daneben haften wir auch für eine einfach fahrlässige Verletzung von für die Vertragserfüllung wesentlichen und die Erreichung des Vertragszwecks sichernden Kardinalpflichten. Im Falle der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt, soweit die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden nicht höher sind. Im letzteren Fall ist die Haftung auf die entsprechenden nach Art und Höhe vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einfach fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. (2) Die vorstehenden

Haftungsbeschränkungen finden auf die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechende Anwendung. (3) Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben entstehen, und die über unsere Haftung oder die unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gemäß vorstehender Regelung in Absatz 1 hinausgehen, stellt der Besteller uns und unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen frei. (4) Die

Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, des

Haftpflichtgesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes und vergleichbarer Regelungen bleibt unberührt.

(5) Der Besteller ist vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieser Bedingungen zum Rücktritt nur berechtigt, sofern eine von uns zu vertretende vertragliche oder gesetzliche Pflichtverletzung vorliegt; besteht diese in von uns zu vertretenden Mängeln, gilt für die Rücktrittsrechte des Bestellers ausschließlich § 15 dieser Bedingungen.

(6) Der Besteller haftet mangels anderweitiger Regelung dieser Bedingungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 17 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

(1) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, die Klage bei demjenigen

Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder das für die unsere Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(3) Auf die Vertragsbeziehungen findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß von UN-Kaufrecht Anwendung.

(4) Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform.

§18 Vertragssprache

Werden dem Käufer diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen außer in der Sprache, in der der Vertrag abgeschlossen wird (Vertragssprache), auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses.

§19 salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Fassung Dezember 2010 siba GmbH

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